Bauproduktenrecht/ Bauproduktenverordnung (LE/CE)/ Normung
Die Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011, kurz: BauPVO) legt europaweit harmonisierte Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten fest. Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und genießt jeweils den Rang eines nationalen Gesetzes.
Die BauPVO verpflichtet Hersteller von Bauprodukten u.a. zur Erstellung einer Leistungserklärung (LE/DoP) und zur Kennzeichnung dieser Produkte mit dem CE-Zeichen, wenn sie ein Bauprodukt in den Verkehr bringen möchten, das in den Anwendungsbereich einer harmonisierten Norm fällt, wie beispielsweise Vorhangfassaden (EN 13830), Tore (EN 13241-1) oder Fenster und Außentüren (EN 14351-1).
SMNG berät zu allen Fragen rund um die BauPVO, insbesondere zu der Erstellung / Zurverfügungstellung der LE/DoP und Abgabe der CE-Kennzeichnung und unterstützt Unternehmen bei der Durchführung der vorgeschriebenen Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, die in der Regel die Hinzuziehung eines notifizierten Prüflabors oder zum Teil auch die Beauftragung einer notifizierten Produktzertifizierungsstelle vorsehen. In allen Systemen ist der Hersteller jedenfalls zur Durchführung einer werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) verpflichtet.
Weiter berät SMNG zu den Rahmenbedingungen der Erlangung und Nutzung einer Europäischen Technischen Bewertung (European Technical Assessment, kurz: ETA), die dann beantragt werden kann, wenn ein Bauprodukt nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst ist.
Insbesondere ist SMNG auf die Beratung von Systemgebern und verarbeitenden Unternehmen zu den sog. vereinfachten Verfahren, wie dem Cascading-Verfahren spezialisiert. In diesem Zusammenhang erarbeitet SMNG Verträge sowohl für Systemgeber, die Prüfungen durchführen lassen und die Ergebnisse sodann ihren Kunden/Verarbeitern zur Verfügung stellen, als auch für Hersteller, die auf Prüfergebnisse anderer Hersteller zurückgreifen möchten, um in einem „vereinfachten Verfahren“ die LE erstellen und das CE-Zeichen abgeben können.
Da das Bauproduktenrecht Schnittstellen zum Bauordnungsrecht, insbesondere den Landesbauordnungen aufweist, umfasst die Beratung von SMNG auch Fragen zur (bauordnungsrechtlichen) Verwendung von Bauprodukten und der Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen. Beratungsbedarf besteht hier insbesondere mit Blick auf die Neuordnung der Bauordnungsrechts in Jahre 2016 und der Einführung der Muster-Verwaltungsvorschrift der Technischen Baubestimmung (MVV TB).
Schließlich unterstützt SMNG Unternehmen, gegen die ein Marktüberwachungsverfahren eingeleitet wurde und/oder die von den entsprechenden Behörden zur Vorlage/Korrektur von Unterlagen oder Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert werden.
Bauproduktenrecht/ Bauproduktenverordnung (LE/CE)/ Normung
Die Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011, kurz: BauPVO) legt europaweit harmonisierte Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten fest. Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und genießt jeweils den Rang eines nationalen Gesetzes.
Die BauPVO verpflichtet Hersteller von Bauprodukten u.a. zur Erstellung einer Leistungserklärung (LE/DoP) und zur Kennzeichnung dieser Produkte mit dem CE-Zeichen, wenn sie ein Bauprodukt in den Verkehr bringen möchten, das in den Anwendungsbereich einer harmonisierten Norm fällt, wie beispielsweise Vorhangfassaden (EN 13830), Tore (EN 13241-1) oder Fenster und Außentüren (EN 14351-1).
SMNG berät zu allen Fragen rund um die BauPVO, insbesondere zu der Erstellung / Zurverfügungstellung der LE/DoP und Abgabe der CE-Kennzeichnung und unterstützt Unternehmen bei der Durchführung der vorgeschriebenen Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, die in der Regel die Hinzuziehung eines notifizierten Prüflabors oder zum Teil auch die Beauftragung einer notifizierten Produktzertifizierungsstelle vorsehen. In allen Systemen ist der Hersteller jedenfalls zur Durchführung einer werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) verpflichtet.
Weiter berät SMNG zu den Rahmenbedingungen der Erlangung und Nutzung einer Europäischen Technischen Bewertung (European Technical Assessment, kurz: ETA), die dann beantragt werden kann, wenn ein Bauprodukt nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst ist.
Insbesondere ist SMNG auf die Beratung von Systemgebern und verarbeitenden Unternehmen zu den sog. vereinfachten Verfahren, wie dem Cascading-Verfahren spezialisiert. In diesem Zusammenhang erarbeitet SMNG Verträge sowohl für Systemgeber, die Prüfungen durchführen lassen und die Ergebnisse sodann ihren Kunden/Verarbeitern zur Verfügung stellen, als auch für Hersteller, die auf Prüfergebnisse anderer Hersteller zurückgreifen möchten, um in einem „vereinfachten Verfahren“ die LE erstellen und das CE-Zeichen abgeben können.
Da das Bauproduktenrecht Schnittstellen zum Bauordnungsrecht, insbesondere den Landesbauordnungen aufweist, umfasst die Beratung von SMNG auch Fragen zur (bauordnungsrechtlichen) Verwendung von Bauprodukten und der Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen. Beratungsbedarf besteht hier insbesondere mit Blick auf die Neuordnung der Bauordnungsrechts in Jahre 2016 und der Einführung der Muster-Verwaltungsvorschrift der Technischen Baubestimmung (MVV TB).
Schließlich unterstützt SMNG Unternehmen, gegen die ein Marktüberwachungsverfahren eingeleitet wurde und/oder die von den entsprechenden Behörden zur Vorlage/Korrektur von Unterlagen oder Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert werden.