Vergaberecht
Hohe Angebotsbearbeitungskosten bei Bau-, Dienstleistungs- und Lieferverträgen sowie entgangene Gewinne aufgrund nicht erhaltener Aufträge auf Seiten der Bieter, blockierte Investitionen in Kombination mit Schadensersatzforderungen im Zuge von Nachprüfungsverfahren auf Seiten der Auftraggeber spiegeln die herausragende Bedeutung des Vergaberechts deutlich wieder. Das Vergaberecht regelt dabei die Auftragsvergaben der „öffentlichen Auftraggeber“ an private Unternehmer. Nicht nur der Bund, die Länder oder die Gemeinden haben die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten, sondern auch juristische Personen des öffentlichen Rechtes und unter bestimmten Voraussetzungen sogar juristische Personen des Privatrechts, insbesondere wenn diese im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen. Der umfassende Rechtsschutz nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oberhalb der sogenannten Schwellenwerte gewährt einen Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen, die zum Auftrag führen können, der bei den Vergabekammern und Vergabesenaten der Oberlandesgerichte durchgesetzt werden kann. Neben dem GWB haben die Öffentlichen Auftraggeber u. a. die Verordnung über die Vergabe Öffentlicher Aufträge (VgV) und – je nach Art der zu vergebenden Leistungen – die einschlägigen Verdingungsordnungen (VOB/A, VOL/A und VOF) zu beachten.
SMNG steht einerseits Auftragnehmern (Bietern/Bewerbern) in einem Vergabeverfahren umfassend beratend zur Verfügung, um das subjektive Ziel des Mandanten, den Erhalt des erhofften Auftrages vergaberechtskonform durchzusetzen. Dabei setzt die Beratungstätigkeit nicht erst bei Erhalt einer ablehnenden Entscheidung der Vergabestelle an, sondern vielmehr bereits bei Erstellung der Angebotsunterlagen und begleitet den Bieter bis zum Abschluss des Verfahrens.
Bei der Beherrschung der aufgrund des kaskadenförmigen Aufbaues der komplizierten Regelungen sehr komplexen Rechtsmaterie unterstützt das Vergabeteam von SMNG andererseits Öffentliche Auftraggeber, um die berechtigte Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens durch Bieter, mit der Folge des Eintritts wirtschaftlicher Nachteile und – trotz der für ein rechtsstaatliches Verfahren äußerst kurzen Fristen zumindest in „erster Instanz“ – erheblicher zeitlicher Verschiebungen in der Abwicklungsphase des zu vergebenden Auftrages, weitestgehend zu vermeiden. Die beratende Tätigkeit erstreckt sich von der Vorbereitung bis zur Durchführung von Vergabeverfahren, so dass die Einhaltung der nationalen und europarechtlichen Bestimmungen gewahrt ist.
Angesichts der nicht gefestigten und vereinheitlichten vergaberechtlichen Rechtsprechung und der Tendenz, aufgrund der wirtschaftlich erheblichen Bedeutung der Vergabe öffentlicher Aufträge zunehmend Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, profitieren die Mandanten von den beiderseitigen Erfahrungen der vergabebegleitenden Rechtsberatung durch SMNG in besonderem Maße.
Vergaberecht
Hohe Angebotsbearbeitungskosten bei Bau-, Dienstleistungs- und Lieferverträgen sowie entgangene Gewinne aufgrund nicht erhaltener Aufträge auf Seiten der Bieter, blockierte Investitionen in Kombination mit Schadensersatzforderungen im Zuge von Nachprüfungsverfahren auf Seiten der Auftraggeber spiegeln die herausragende Bedeutung des Vergaberechts deutlich wieder. Das Vergaberecht regelt dabei die Auftragsvergaben der „öffentlichen Auftraggeber“ an private Unternehmer. Nicht nur der Bund, die Länder oder die Gemeinden haben die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten, sondern auch juristische Personen des öffentlichen Rechtes und unter bestimmten Voraussetzungen sogar juristische Personen des Privatrechts, insbesondere wenn diese im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen. Der umfassende Rechtsschutz nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oberhalb der sogenannten Schwellenwerte gewährt einen Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen, die zum Auftrag führen können, der bei den Vergabekammern und Vergabesenaten der Oberlandesgerichte durchgesetzt werden kann. Neben dem GWB haben die Öffentlichen Auftraggeber u. a. die Verordnung über die Vergabe Öffentlicher Aufträge (VgV) und – je nach Art der zu vergebenden Leistungen – die einschlägigen Verdingungsordnungen (VOB/A, VOL/A und VOF) zu beachten.
SMNG steht einerseits Auftragnehmern (Bietern/Bewerbern) in einem Vergabeverfahren umfassend beratend zur Verfügung, um das subjektive Ziel des Mandanten, den Erhalt des erhofften Auftrages vergaberechtskonform durchzusetzen. Dabei setzt die Beratungstätigkeit nicht erst bei Erhalt einer ablehnenden Entscheidung der Vergabestelle an, sondern vielmehr bereits bei Erstellung der Angebotsunterlagen und begleitet den Bieter bis zum Abschluss des Verfahrens.
Bei der Beherrschung der aufgrund des kaskadenförmigen Aufbaues der komplizierten Regelungen sehr komplexen Rechtsmaterie unterstützt das Vergabeteam von SMNG andererseits Öffentliche Auftraggeber, um die berechtigte Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens durch Bieter, mit der Folge des Eintritts wirtschaftlicher Nachteile und – trotz der für ein rechtsstaatliches Verfahren äußerst kurzen Fristen zumindest in „erster Instanz“ – erheblicher zeitlicher Verschiebungen in der Abwicklungsphase des zu vergebenden Auftrages, weitestgehend zu vermeiden. Die beratende Tätigkeit erstreckt sich von der Vorbereitung bis zur Durchführung von Vergabeverfahren, so dass die Einhaltung der nationalen und europarechtlichen Bestimmungen gewahrt ist.
Angesichts der nicht gefestigten und vereinheitlichten vergaberechtlichen Rechtsprechung und der Tendenz, aufgrund der wirtschaftlich erheblichen Bedeutung der Vergabe öffentlicher Aufträge zunehmend Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, profitieren die Mandanten von den beiderseitigen Erfahrungen der vergabebegleitenden Rechtsberatung durch SMNG in besonderem Maße.